Satzung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau einzutragenden Vereins
Bayern-Fan-Club Pomperlbuam Bad Griesbach, Sitz Bad Griesbach i. Rottal

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bayern-Fan-Club Pomperlbuam Bad Griesbach e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Bad Griesbach i. Rottal.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt den gemeinsamen Besuch von Sportveranstaltungen, insbesondere des Fußballclubs "Bayern München", die Durchführung von eigenen Veranstaltungen und die Förderung der Kameradschaft seiner Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden; über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

b) Die stellvertretenden Präsidenten dürfen den Verein - ohne daß hierdurch die Vertretungsmacht nach außen beschränkt ist ‑ nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertreten.


c) Weitere Vorstandsmitglieder, die aber nicht vertretungsberechtigt und keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind, sind der Schriftführer und der Kassier. Diesen Vorstandsmitgliedern stehen im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten wie den Vorstandsmitglieder gemäß § 5 a) zu.

d) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren; jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die in den letztem drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes über Satzungsänderungen sowie über sonstige ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesene Gegenstände.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 10 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Registernummer 1890 eingetragen.